6.5.1 Entnahmeeigenverbrauch
Eine Korrektur des Vorsteuerabzuges hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür nachträglich wegfallen. Eigenverbrauch liegt u.a. vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt, sofern sie beim Bezug oder der Einlage des Ganzen oder seiner Bestandteile einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die Gegenstände oder Dienstleistungen im Rahmen des Meldeverfahrens bezogen hat. Eine Entnahme im genannten Sinne liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person (Art. 31 Abs. 2 MWSTG):
- die Gegenstände oder Dienstleistungen ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere für private Zwecke, verwendet (Bst. a);
- sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die gem. Art. 29 Abs. 1 MWSTG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Bst. b);
- sie unentgeltlich abgibt, ohne dass ein unternehmerischer Grund besteht. Nicht im Eigenverbrauch zu versteuern sind jedoch Geschenke bis 500 CHF pro Empfänger und Jahr sowie Werbegeschenke und Warenmuster, die für steuerbare Unternehmenszwecke abgegeben werden. Bei Letzteren wird ohne weiteres vermutet, dass ein unternehmerischer Grund für die unentgeltliche Abgabe gegeben ist (Bst. c).
Ein Entnahmeeigenverbrauch liegt zudem vor, wenn die Steuerpflicht entfällt, weil beispielsweise die Geschäftstätigkeit aufgegeben oder die massgeblichen Umsatzgrenzen nicht mehr erreicht werden. In einem solchen Fall wird die Eigenverbrauchsteuer auf jene Gegenstände geschuldet, die sich noch in der Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen befinden (Art. 31 Abs. 2 Bst. d MWSTG).
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