6.2 Rechnungsstellung

Auf Verlangen des Leistungsempfängers hat die steuerpflichtige Person eine Rechnung auszustellen, die sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben enthält (Art. 26 Abs. 2 MWSTG):

  • Name und Ort des Leistungserbringers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt, sowie die Nummer, unter der er im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Bst. a),
  • Name und Ort des Leistungsempfängers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt (Bst. b),
  • Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen (Bst. c),
  • Art, Gegenstand und Umfang der Leistung (Bst. d),
  • das Entgelt für die Leistung (Bst. e),
  • den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes (Bst. f).

Kassenzettel für Beträge bis 400 CHF müssen keine Angaben über den Leistungsempfänger enthalten (Art. 26 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 57 MWSTV).

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