5.1 Bemessungsgrundlage

Bei Lieferungen und Dienstleistungen bemisst sich die Steuer grundsätzlich nach dem tatsächlich empfangenen Entgelt (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben.

Handelt es sich beim Leistungsempfänger um eine eng verbundene Person, so gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (dealing at arm’s length); dieser entspricht i. d. R. dem Marktwert (Felix Geiger, OFK-MWSTG, Art. 24 N 9). Gem. Art. 3 Bst. h MWSTG gelten als eng verbundene Personen die Inhaber von mindestens 20 % des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahe stehende Personen.

Bei Leistungen an das Personal, das nicht massgeblich an der Unternehmung beteiligt ist, findet der Grundsatz des Drittvergleichs keine Anwendung. Stattdessen ist die Steuer bei entgeltlichen Leistungen vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV). Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht (Art. 47 Abs. 2 und 3 MWSTV).

Bei Tauschverhältnissen stehen sich zwei selbständige Leistungen (Lieferung und/oder Dienstleistung) gegenüber. Gegebenenfalls gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung (Art. 24 Abs. 3 MWSTG). Massgeblich ist jeweils der Preis, der bei Barzahlung gefordert würde. Aus den Belegen müssen die Werte der getauschten Gegenstände ersichtlich sein; diese sind ordnungsgemäss zu verbuchen.

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