4.6 Bezugsteuerpflicht
Der Bezug von Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragen sind, begründet grundsätzlich die Bezugsteuerpflicht des inländischen Empfängers. Ebenfalls der Bezugsteuer unterliegen die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten sowie die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind. Ist der leistende Unternehmer im Register der Steuerpflichtigen eingetragen, ist er Steuerschuldner, d. h. die Bezugsteuerpflicht kommt nicht zum Tragen.
Im Unterschied zum EU-Recht kann der Bezug von Leistungen der genannten Art die Steuerpflicht des inländischen Empfängers auch dann begründen, wenn es sich bei diesem um eine Privatperson handelt. Bei Letzterem setzt die Steuerpflicht jedoch voraus, dass Bezüge für mehr als 10.000 CHF im Kalenderjahr getätigt werden.
Falls der Bezüger solcher Leistungen nicht bereits aufgrund eigener Umsätze steuerpflichtig ist (Art. 10 Abs. 1 MWSTG), beschränkt sich seine Steuerpflicht auf diese Bezüge. In der Folge kann er die von ihm entrichtete Steuer auf den Bezug nicht in Abzug bringen. Ist der Bezüger hingegen im Register der Steuerpflichtigen eingetragen und dienen die bezogenen Leistungen der Erzielung steuerbarer Umsätze, so hat er einen Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTG).
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