4.5 Hoheitliche Tätigkeit
Die Steuerpflicht von Gemeinwesen ist in Art. 12 MWSTG geregelt. Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Eine unternehmerische und somit grundsätzlich steuerbare Tätigkeit ist gegeben, wenn die vom Gemeinwesen angebotenen Leistungen auch von Nichtgemeinwesen erbracht werden können, namentlich Energielieferungen, Beförderungsleistungen, Betrieb von Sportanlagen, Entsorgungsleistungen etc. (Art. 12 Abs. 4 MWSTG i.V.m. Art. 14 MWSTV). Hoheitlich erbrachte Tätigkeiten begründen die Steuerpflicht nicht. Darunter fallen Tätigkeiten, die nicht unternehmerischer Natur sind, namentlich nicht marktfähig sind und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter stehen, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden (Art. 3 Bst. g MWSTG). Gem. Verwaltungspraxis gilt eine Leistung insbesondere dann als nicht unternehmerisch und damit hoheitlich, wenn sie gegenüber Dritten – selbst gegen deren Willen – mit einer Verfügung, die den Anforderungen von Art. 5 VwVG entspricht, durchgesetzt werden kann (Felix Geiger, OFK-MWSTG, Art. 3 N 42).
Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn ein Steuersubjekt des Gemeinwesens einen Jahresumsatz von 100.000 CHF aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen erzielt (Art. 12 Abs. 3 MWSTG). Hingegen sind von der Steuer ausgenommen Leistungen i. zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens, ii. zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten, und iii. zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG).
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