4.4 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht

Wer ein Unternehmen betreibt und gemäss Gesetz von der Steuerpflicht befreit ist, weil er weniger als 100.000 CHF Einnahmen aus steuerbaren Leistungen erzielt, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.

Der Verzicht auf die Befreiung kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden (Art. 14 Abs. 4 MWSTG) und gilt für mindestens eine Steuerperiode (Art. 11 Abs. 2 MWSTG). Auch Unternehmen, die noch keinen Umsatz erzielt haben (sog. Start-up-Unternehmen), können auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten.

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