4.3 Gruppenbesteuerung (Organschaft)
Gem. Art. 13 MWSTG können Rechtsträger mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz (namentlich juristische Personen, Personengesellschaften sowie natürliche Personen) sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen, vorausgesetzt, sie sind unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden. Vom Vorliegen einer einheitlichen Leitung ist bei all jenen Rechtsträgern auszugehen, für welche gemäss Artikel 963 OR eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen ist. Unabhängig von der Konsolidierungspflicht liegt eine einheitliche Leitung zudem vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird (Art. 15 MWSTV). Auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, können in die MWST-Gruppe einbezogen werden.
In der Folge werden sämtliche Umsätze, welche die einzelnen Gruppengesellschaften im Verkehr mit Dritten erzielen, der Gruppe als einem einzigen Steuerpflichtigen zugerechnet. Hingegen gelten Leistungen, die unter den einzelnen Gruppengesellschaften, also innerhalb der Gruppe erbracht werden, nicht als steuerbare Umsätze. Mit dieser Regelung wird vom allgemeinen Grundsatz abgewichen, wonach an sich jedes zivilrechtlich selbständige Unternehmen als eigenständiges Steuersubjekt zu betrachten ist. Die Durchbrechung dieses Grundsatzes lässt sich damit begründen, dass bei wirtschaftlich eng miteinander verbundenen Unternehmen zwar die zivilrechtliche, nicht aber die wirtschaftliche Selbständigkeit gegeben ist.
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