3.3.5 Bestimmungsortsprinzip

Nach dem sog. Bestimmungsortsprinzip gelten Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe an dem Ort als erbracht, für den die Dienstleistung bestimmt ist (Art. 8 Abs. 2 Bst. g MWSTG). Eine entsprechende Bestimmung kennt die MwStSystRL nicht.

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