3.3.4 Ort der gelegenen Sache

Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG bezieht sich auf Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Immobilien stehen. Die Besteuerung am Belegenheitsort setzt voraus, dass die Dienstleistung in einem (engen) Zusammenhang mit einem individuellen konkreten Grundstück steht (Felix Geiger, OFK-MWSTG, Art. 8 N 61). Ein solcher Zusammenhang ist namentlich gegeben bei der Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung eines Grundstücks sowie bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Bestellung von dinglichen Rechten an einem Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Koordinierung von Bauleistungen (insbesondere Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen) sowie bei der Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen. Besagte Leistungen gelten an jenem Ort als erbracht, an dem das Grundstück gelegen ist.

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