3.3.2 Unternehmerortsprinzip (Erbringerortsprinzip)
In Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG sind jene Dienstleistungen aufgelistet, die dem Unternehmerortsprinzip unterliegen. Besagte Leistungen werden dort besteuert, wo der leistende Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistungen erbracht werden. Bei Fehlen eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ist der Wohnort oder der Ort, von dem aus der Leistungserbringer tätig wird, massgeblich.
Der Umfang von Dienstleistungen, die unter das Unternehmerortsprinzip fallen, wurde im Vergleich zum bisherigen Recht stark eingeschränkt. In concreto handelt es sich dabei um Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden (namentlich Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung), sowie Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen.
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