3.3 Ort der Dienstleistung
Die Besteuerung von Dienstleistungen setzt – wie bei den Lieferungen – grundsätzlich voraus, dass diese im Inland erbracht werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Um den Ort der Dienstleistung zu bestimmen, gilt es fünf Prinzipien zu unterscheiden.
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