3.2 Ort der Lieferung

Analog zum EU-Recht unterscheidet das MWSTG zwischen sog. Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen einerseits und sog. Abhollieferungen andererseits. Bei den Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen transportiert der Lieferant den Gegenstand selber oder erteilt einem Dritten (Spediteur oder Transporteur) einen Transportauftrag. Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen gelten dort als erbracht, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einem Dritten beginnt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Wird der Gegenstand weder befördert noch versendet, so gilt die Lieferung an dem Ort als erbracht, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG).

Das MWSTG enthält zudem eine Bestimmung, die den Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme abweichend von den Lieferungen von körperlichen Gegenständen regelt. Grundsätzlich gilt die Lieferung an dem Ort als erbracht, an dem der Empfänger den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird. Hat der Empfänger weder einen solchen Sitz noch eine solche Betriebsstätte, so gilt die Lieferung an dem Ort als erbracht, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird (Art. 7 Abs. 2 MWSTG).

 

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