2.5.2 Option für die Versteuerung ausgenommener Umsätze

Gem. Art. 22 MWSTG kann für die Versteuerung der meisten unecht befreiten Umsätze optiert werden. Die Option erlaubt es dem leistenden Unternehmer, die auf seinen Vorleistungen lastende Steuer (sog. Vorsteuer) in Abzug zu bringen. Keine Optionsmöglichkeit besteht für Umsätze im Versicherungswesen und im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sowie für Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen. Bei den in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG genannten Umsätzen im Zusammenhang mit Immobilien (insbesondere Verkauf und Vermietung einer Liegenschaft) ist die Option ausgeschlossen, wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.

Die Option erfolgt durch offenen Ausweis der MWST auf der Rechnung. Eine Bewilligung seitens der ESTV ist – im Unterschied zu dem bis Ende 2009 geltenden Recht – nicht erforderlich. Zudem kann der Steuerpflichtige für jede einzelne Leistung wählen, ob er diese freiwillig versteuern will (mit Anspruch auf Vorsteuerabzug) oder nicht. Kann der Steuerpflichtige nicht durch offenen Ausweis der Steuer (auf der Rechnung an den Leistungsempfänger) optieren, da er beispielsweise noch keine Leistungen erbracht hat, so kann er der ESTV die Ausübung der Option auf andere Weise bekannt geben (Art. 39 MWSTV).

 

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