2.5.1 Ausnahmeliste

Die Liste mit den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen ist abschliessender Natur (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 – 30 MWSTG). Sie entspricht in weiten Teilen der MwStSystRL. Der Gesetzgeber hat sich dabei insbesondere von sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen Überlegungen leiten lassen. Mitunter erfolgte die unechte Steuerbefreiung auch aus Gründen der Zweckmässigkeit (insbesondere bei den Umsätzen im Bereiche des Geld- und Kapitalverkehrs) oder um Doppelbesteuerungen zu vermeiden (z.B. bei den Versicherungsumsätzen und den Umsätzen bei Glücksspielen).

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