2.3 Begriff der Dienstleistung
Der Begriff der Dienstleistung (gemäss deutscher Terminologie „sonstige Leistung“) wird im MWSTG negativ umschrieben. Als solche gilt jede Leistung, die keine Lieferung ist (Art. 3 Bst. e MWSTG). Das Überlassen von immateriellen Werten und Rechten wie Patenten und Lizenzen (Ziff. 1) sowie das Unterlassen oder Dulden einer Handlung bzw. eines Zustandes gelten – entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch – ebenfalls als Dienstleistungen (Ziff. 2).
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