2.2.3 Gebrauchsüberlassung
Im Unterschied zum EU-Recht gilt in der Schweiz auch das Überlassen von Gegenständen zum Gebrauch oder zur Nutzung (z.B. gestützt auf einen Miet-, Leasing- oder Pachtvertrag [Art. 253 ff. und Art. 275 ff. OR]) als Lieferung (Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG). Dass dem Mieter, Leasingnehmer oder Pächter bei dieser Art von Rechtsgeschäften – anders als bei der Lieferung i.S.v. Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG – keine Verfügungsmacht verschafft wird, ist ohne Bedeutung. Mit dieser Lösung wollte der Gesetzgeber insbesondere die Probleme, welche sich bei der Qualifikation von Leasingverträgen ergeben können, entschärfen.
VAT Consulting AG
Klosterberg 11
CH-4051 Basel
Telefon: +41 (0) 61 225 90 50
Telefax: +41 (0) 61 225 90 51