2.2.1 Verschaffung der Verfügungsmacht
In Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG ist der typische Anwendungsfall einer Lieferung geregelt. Danach liegt eine Lieferung vor, wenn die Befähigung verschafft wird, in eigenem Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Die Verfügungsmacht kommt dem Abnehmer dann zu, wenn er wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann, diesen also selber verbrauchen oder gebrauchen oder aber in eigenem Namen auf eine weitere Wirtschaftsstufe übertragen, sie in eigenem Namen veräussern kann (BGer, Urteil vom 31.03.2003 [2A.399/2002], E. 3.2). Ob im konkreten Fall das Eigentum oder der Besitz an dem Gegenstand übertragen worden ist oder nicht, spielt keine Rolle. So etwa gilt auch die im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts erfolgte Übergabe von Gegenständen als Lieferung (Felix Geiger, OFK-MWSTG, Art. 3 N 21).
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