2.2 Begriff der Lieferung
Der Begriff der Lieferung ist im Vergleich zur MwStSystRL sehr weit gefasst. Er umfasst u.a. auch die Bearbeitung eines Gegenstandes für fremde Rechnung (Art. 3 Bst. d Ziff. 2 MWSTG) sowie das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG). Jede Lieferung i.S.v. Art. 3 Bst. d MWSTG setzt einen Gegenstand voraus. Gegenstände i.S.d. MWSTG sind bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches (Art. 3 Bst. b MWSTG). Als bewegliche Sache gilt, was Gegenstand eines Fahrniskaufes (Art. 187 OR) oder eines Energielieferungsvertrages sein kann. Liegenschaften, Gebäude und Teile davon gehören zu den unbeweglichen Sachen.
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